Norm
KHVG 1987 §22Rechtssatz
Der infolge verspäteter Erhebung des Einspruchs durch den Versicherer ihm gegenüber rechtswirksame, dem Klagebegehren stattgebende Zahlungsbefehl, der keinerlei Erstreckungswirkung im Sinne des § 24 KHVG 1987 entfaltet, hindert nicht die Erlassung einer allfälligen anders lautenden Entscheidung in dem gegen den Versicherten fortgeführten Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041656Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0020OB00072_8800000_001