RS OGH 1988/11/8 5Ob82/88

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

WEG 1975 §24
WGG 1975 §21 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsunwirksamkeit des Verzichts auf Rechnungslegung ist im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Z 1 WGG nicht auf den Fall, daß kein Fixpreis vereinbart wurde oder eine vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zu beweisende auffallende Überhöhung der Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, eingeschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083318

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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