Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Die Rechtsunwirksamkeit des Verzichts auf Rechnungslegung ist im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Z 1 WGG nicht auf den Fall, daß kein Fixpreis vereinbart wurde oder eine vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zu beweisende auffallende Überhöhung der Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083318Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_001