- 10 ObS 294/88
Veröff: SZ 61/230 = SSV - NF 2/122
- 10 ObS 172/89
Beisatz: Eine Nachschulung, um die Kenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen, insbesondere an neue Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparate und Instrumente anzupassen, muß aber gefordert werden, weil dies der Hebung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vervollkommnung der Fachkenntnisse (auf einem Teilgebiet) dienst. (T1)
- 10 ObS 271/92
Veröff: SSV - NF 7/6
- 10 ObS 178/94
nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. (T2)
- 10 ObS 184/94
Auch; nur T2
- 10 ObS 2088/96y
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2088/96y
Auch
- 10 ObS 2341/96d
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2341/96d
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu
10 ObS 178/94. (T3)
- 10 ObS 2339/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k
Vgl auch; nur T2
- 10 ObS 383/97i
Vgl auch; nur T2
- 10 ObS 20/98h
Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T4)
- 10 ObS 76/98v
Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T5)
- 10 ObS 140/98f
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T6)
- 10 ObS 97/99h
Auch
- 10 ObS 306/99v
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T7)
- 10 ObS 304/00d
Auch; Beisatz: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T8)
Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T9)
- 10 ObS 332/00x
Vgl auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. (T10)
Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater stellt kein Verweisungshindernis dar. (T11)
- 10 ObS 356/00a
Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T5
- 10 ObS 13/01m
Auch; nur T10; Beisatz: Eine innerbetriebliche Einschulung in der Dauer von drei bis vier Monaten hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nachschulung und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T12)
- 10 ObS 15/01f
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T8 nur: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. (T13)
Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T14)
Beisatz: Hier: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T15)
- 10 ObS 72/01p
Vgl auch; nur T10; Beis wie T11
- 10 ObS 202/01f
Auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes. (T16)
Beis wie T14 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T17)
- 10 ObS 365/01a
Vgl auch; nur T10; Beis wie T11
- 10 ObS 72/02i
Vgl auch; nur T10; Beis wie T11
- 10 ObS 179/02z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T17
- 10 ObS 194/02f
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T17
- 10 ObS 231/02x
Vgl aber; Beisatz: Die zu
§ 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach
§ 253d ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde.(T18)
- 10 ObS 367/02x
Vgl aber; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine drei- bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung, der eine acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ist zumutbar im Sinn des
§ 255 Abs 4 ASVG. (T19)
- 10 ObS 37/03v
Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Nahebeziehung zwischen Kfz-Mechaniker und der Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers bei einer drei- bis sechsmonatigen innerbetrieblichen Einschulung bejaht. (T20)
- 10 ObS 168/11w
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 168/11w
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 18/12p
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 18/12p
Vgl auch
- 10 ObS 90/14d
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 90/14d
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20
- 10 ObS 15/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 ObS 15/15a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz? Betrieb. (T21)
- 10 ObS 146/14i
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 146/14i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22)
- 10 ObS 13/16h
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 13/16h
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 10 ObS 5/16g
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 5/16g
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 91/21m
Beis wie T22