RS OGH 1988/11/8 2Ob53/88, 2Ob52/95

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

EKHG §9 Abs2 C

Rechtssatz

Von einem besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kann ohne jede Überspannung seiner Sorgfaltspflicht vorausgesetzt werden, daß er, mag dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung bestehen, an einem im Stillstand befindlichen Omnibus mit dem offensichtlich Personen befördert werden, im Ortsgebiet nicht mit der hier zulässigen Höchstgeschwindigkeit von fünfzig km/h in einem Seitenabstand vom einen Meter vorbeifährt, weil für ihn unter Zugrundelegung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt die Überlegung naheliegt, daß sich im Bereich dieses Fahrzeuges Personen befinden könnten, die dem Straßenverkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 53/88
    Veröff: ZVR 1989/129 S 216
  • 2 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 52/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vorbeifahren an einem im Stillstand befindlichen Bus, in dem offensichtlich Personen befördert werden, mit der Geschwindigkeit von 65 km/h in einem Seitenabstand von 1,7 m. (T1) Veröff: SZ 68/143

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058342

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0020OB00053_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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