Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Entschließt sich ein Täter zur Begehung einer konkreten strafbaren Handlung unter der Voraussetzung, daß Umstände, denen er die Bedeutung eines Hindernisses beimißt, nicht aktuell sind, dann ändert jener (nur die Durchführbarkeit der Tat betreffende) Vorbehalt am Vorliegen seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes nichts; begibt er sich demnach an den Tatort, um sein Vorhaben bei solcherart gegebenen Voraussetzungen sogleich zu realisieren, dann unternimmt er damit folgerichtig nicht bloß eine noch straflose Vorbereitungshandlung, sondern im Hinblick darauf, daß sein Verhalten tatplangemäß unmittelbar in die Ausführungsphase - also in den Beginn der Tatbildverwirklichung - übergehen soll, bereits einen ausführungsnahen Versuch (§ 15 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014