Norm
KautSchG §3Rechtssatz
Zweck der mit Nichtigkeitssanktion bewehrten Verbotsnorm des § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017