Norm
ABGB §21 Abs1Rechtssatz
§ 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022