RS OGH 1988/11/10 7Ob39/88, 7Ob239/09m, 7Ob82/11a, 7Ob208/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

Ergänzende VB für die Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger PktII

Rechtssatz

Ist der Versicherte auch nur teilweise in seinem Betrieb tätig oder beträgt die medizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht 100 Prozent, so kann Versicherungsschutz wegen Krankheit nicht gewährt werden. Demnach scheidet eine Versicherungsleistung auch dann aus, wenn die Tätigkeit des Versicherten nur in für den Betrieb notwendigen organisatorischen Verrichtungen oder Weisungen bestand (hier: Aufarbeiten von liegengebliebenen Schreibarbeiten).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 39/88
    Veröff: VersRdSch 1989,346
  • 7 Ob 239/09m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 239/09m
    Auch
  • 7 Ob 82/11a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 82/11a
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9 Klipp & Klar?Bedingungen Unfallversicherung U 800. (T1); Beisatz: Auch bei unselbständig Erwerbstätigen setzt der Anspruch (hier: auf Taggeld) nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung neben einer dauernden oder vorübergehenden Invalidität die vollständige Unfähigkeit des Versicherten voraus, seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung auszuüben. (T2)
  • 7 Ob 208/11f
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 208/11f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Art 10 der „Klipp & Klar“ Bedingungen für die Unfallversicherung Fassung I/2005 (U 500). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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