Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind, können für sich allein nur ausnahmsweise übertragen werden, und zwar dann, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechtes bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechtes durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019