RS OGH 1988/11/10 7Ob688/88, 8Ob609/92, 3Ob32/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Die in der ( hier: Salzburger ) Gemeindeordnung vorgeschriebenen Schriftform hat auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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