Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Daß dem Untermieter im Kündigungsstreit ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Hauptmieters zukommt, ist lediglich für die Zulässigkeit der Nebenintervention des Untermieters von Bedeutung, nicht aber im Genehmigungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006200Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00689_8800000_001