RS OGH 1988/11/10 7Ob709/88, 4Ob284/97m

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

EheG §66
ZPO §190 A

Rechtssatz

Wird nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe aus einem Verschulden des beklagten Ehegatten bei noch offenem endgültigem Verschuldensausspruch vom klagenden Ehegatten bereits eine Unterhaltsklage erhoben, ist das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Verschuldensfrage im Scheidungsstreit zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036819

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0070OB00709_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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