Norm
EheG §66Rechtssatz
Wird nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe aus einem Verschulden des beklagten Ehegatten bei noch offenem endgültigem Verschuldensausspruch vom klagenden Ehegatten bereits eine Unterhaltsklage erhoben, ist das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung der Verschuldensfrage im Scheidungsstreit zu unterbrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036819Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00709_8800000_001