Norm
StPO §349 Abs2Rechtssatz
Bei der Aufhebung eines (nach der Verneinung einer Zusatzfrage in Richtung § 143, zweiter Fall, StGB ergangenen) Schuldspruchs nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verweist der OGH die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung (nur) in diesem Umfang an das Geschwornengericht mit dem Auftrag zurück, im Fall einer neuerlichen Bejahung der Hauptfrage das (mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft) unberührt bleibende Verdikt zur Zusatzfrage der Entscheidung mit zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101119Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0150OS00145_8800000_001