Norm
UrhG §87 Abs1Rechtssatz
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012