Norm
ZPO §460 Z8Rechtssatz
Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041697Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001