RS OGH 1988/11/15 4Ob602/88, 10ObS73/05s

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

ZPO §460 Z8

Rechtssatz

Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 602/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 602/88
  • 10 ObS 73/05s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 73/05s
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist eine Nichtigkeitsklage aber schon allein deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Tod eines Ehegatten keine Entscheidung über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage mehr ergehen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041697

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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