RS OGH 1988/11/15 4Nd506/88, 6Nd509/92, 6Nd505/93, 5Nc21/12a

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

JN §111

Rechtssatz

Erscheint die gesetzliche Zuweisung im Sinne des § 109 JN nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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