RS OGH 1988/11/15 4Ob597/88, 5Ob620/89, 5Ob84/90, 5Ob2/95, 5Ob195/99h, 6Ob179/18v, 5Ob131/19d

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Mangels abweichender Vereinbarung löst nur der Verkauf den Vorkaufsfall aus; bei einer Schenkung als "anderer Veräußerungsart" im Sinne des § 1078 ABGB kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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