RS OGH 1988/11/15 4Nd506/88, 7Nc5/07f, 5Nc18/09f, 10Nc20/10p, 10Nc14/11g, 4Nc14/12i, 3Nc3/13s, 3Ob22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

JN §111

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an; die Anhängigkeit eines Rechtsstreites oder der Wohnort zu vernehmender Zeugen können dagegen die Zweckmäßigkeit einer Übertragung im allgemeinen nicht begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 506/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Nd 506/88
  • 7 Nc 5/07f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 7 Nc 5/07f
    Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an. (T1)
    Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T2)
  • 5 Nc 18/09f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 5 Nc 18/09f
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. (T3)
  • 10 Nc 20/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 10 Nc 20/10p
    Vgl auch
  • 10 Nc 14/11g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 10 Nc 14/11g
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Nc 14/12i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2012 4 Nc 14/12i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Nc 3/13s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 3 Nc 3/13s
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 220/15x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 220/15x
    Auch
  • 8 Ob 118/16k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 118/16k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet. (T4)
  • 6 Nc 11/17w
    Entscheidungstext OGH 31.05.2017 6 Nc 11/17w
    Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. (T5)
    Beisatz: Hier: Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt; zuvor verfügte er nur über kurze Aufenthalte in Heimen, Asylzentren und Notschlafstellen. Das Vorhandensein eines Mittelpunkts der gesamten Lebensführung an einem konkreten Ort, an den der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren würde bzw könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen derzeit in der Justizanstalt befindet. (T6)
  • 10 Nc 7/17m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 10 Nc 7/17m
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Nc 11/17p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 5 Nc 11/17p
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Nc 14/19x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2019 7 Nc 14/19x
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T7)
  • 5 Nc 1/22z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2022 5 Nc 1/22z
    nur T1; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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