Norm
JN §111Rechtssatz
Hält sich der Betroffene - nach Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens - nicht nur an dem Ort, an dem er sich bei der Einleitung des Verfahrens befunden hat, sondern auch an jenem Ort, an dem sich sein wesentliches Vermögen befindet, gewöhnlich auf, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an jenes Gericht, in dessen Sprengel sich auch das Vermögen des Betroffenen befindet, zweckmäßig, weil dieses Gericht seine Interessen besser wahrnehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046997Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_004