RS OGH 1988/11/15 4Nd506/88, 1Nc2/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

JN §111

Rechtssatz

Hält sich der Betroffene - nach Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens - nicht nur an dem Ort, an dem er sich bei der Einleitung des Verfahrens befunden hat, sondern auch an jenem Ort, an dem sich sein wesentliches Vermögen befindet, gewöhnlich auf, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an jenes Gericht, in dessen Sprengel sich auch das Vermögen des Betroffenen befindet, zweckmäßig, weil dieses Gericht seine Interessen besser wahrnehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 506/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Nd 506/88
  • 1 Nc 2/05t
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 1 Nc 2/05t
    Vgl auch; Beisatz: Bei unsteten Aufenthalt der betroffenen Person kann es in deren Interesse liegen, dass das Sachwalterschaftsverfahren von jenem Gericht geführt wird, in dessen Sprengel sich das Liegenschaftsvermögen der betroffenen Person befindet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046997

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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