- 4 Ob 1529/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 1529/88
- 4 Ob 2128/96m
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2128/96m
Auch; Beisatz: Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat. (T1)
- 1 Ob 121/97v
Auch
- 9 Ob 94/99k
Auch; Beisatz: Es muss nicht nur die konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts erkennbar sein, sondern reicht auch die inhaltsleere Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht aus. (T2)
- 7 Ob 169/02g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dies löst kein Verbesserungsverfahren aus. (T3)
- 5 Ob 306/03s
Vgl auch; Beisatz: Enthält das Rechtsmittel keine Zulassungsbeschwerde, ist es nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T4)
- 1 Ob 221/04p
Auch; Beisatz: Behauptet der Revisionswerber, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hat. (T5)
- 8 ObA 95/04k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 1 Ob 195/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber muss zumindest eine erhebliche Rechtsfrage nach
§ 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, aufzeigen. Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken. (T6)
- 7 Ob 97/05y
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 314/05b
Beisatz: Hier: Die im wesentlichen substanzlosen Ausführungen im Revisionsrekurse zum Irrtum der Vorinstanzen werden den Inhaltserfordernissen des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG nicht gerecht. (T7)
- 8 ObS 9/07t
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 207/07p
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 62 Abs 1 AußStrG. (T8)
Beisatz: Entscheidungen, aus welchen die Antragsgegnerin eine vermeintlich uneinheitliche Judikatur ableiten will, nennt diese nicht, sodass der Revisionsrekurs insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt wird. (T9)
- 4 Ob 73/08a
Auch; Beisatz: Hier: Keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge nach § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG 2005. (T10)
Veröff: SZ 2008/79
- 1 Ob 68/08v
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 71/09v
Vgl; Beisatz: Fehlt jede nähere Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, so liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor. (T11)
- 3 Ob 190/09a
Vgl; Beis wie T6
- 8 Ob 46/10p
Vgl auch
- 8 Ob 50/10a
Auch
- 5 Ob 75/11g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 3 Ob 139/12f
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 139/12f
Auch; Beisatz: Eine pauschale Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ohne Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht den an eine Revision gestellten Anforderungen. (T12)
- 9 ObA 106/12x
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 106/12x
Vgl auch
- 1 Ob 34/13a
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 34/13a
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dass das derzeit geltende österreichische Recht die Basis für eine Analogiegrundlage enthalten würde, die es rechtfertigen könnte, die in
§ 57a IO allein für Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen angeordnete Nachrangigkeit auf die auf kapitalmarktrechtlicher Grundlage entstandenen Schadenersatzansprüche von Anlegern zu übertragen, wurde in der Revision nicht behauptet. (T13)
- 10 Ob 11/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 11/14m
Beis wie T12
- 4 Ob 39/14k
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 39/14k
Auch; Beis wie T12
- 4 Ob 80/14i
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 80/14i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken. (T14)
- 5 Ob 127/13g
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 127/13g
Auch
- 5 Ob 46/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 46/15y
Auch; Beis wie T12
- 1 Ob 93/15f
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 93/15f
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T12
- 9 ObA 80/15b
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 80/15b
Vgl auch
- 1 Ob 181/15x
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 181/15x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12
- 1 Ob 230/15b
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 230/15b
Vgl
- 8 ObA 57/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 57/15p
Auch; Beisatz: In einer zulässigen Rechtsrüge muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann. (T15)
- 5 Ob 97/17a
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 97/17a
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 60/17k
Auch
- 8 Ob 115/17w
Beis wie T1; Beis wie T3
- 4 Ob 246/17f
Vgl
- 4 Ob 54/18x
Auch
- 8 ObA 11/18b
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T9
- 8 Ob 34/18k
Auch
- 8 Ob 55/18y
Beis wie T15
- 1 Ob 162/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 162/18g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T15
- 2 Ob 95/18m
Auch; Beis wie T11
- 3 Ob 163/19w
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 163/19w
Beis wie T15
- 2 Ob 24/20y
Vgl; Beis wie T15
- 4 Ob 147/20a
Beis wie T9
- 9 Ob 10/21t
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 Ob 10/21t
Vgl; Beis nur wie T15
- 10 ObS 25/21f
Beis wie T12
- 5 Ob 98/21d
Beis wie T12
- 1 Ob 123/21a
Vgl; Beis wie T15
- 10 ObS 111/21b
Beis wie T12; Beis wie T15
- 2 Ob 145/21v
Beis wie T12
- 5 Ob 92/22y
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 92/22y
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15