Norm
ApothekenG §34 Abs1Rechtssatz
Das Recht zur Führung einer Hausapotheke soll sicherstellen, daß der Tierarzt den Bedarf an Medikamenten für die Behandlung von Tieren in der eigenen tierärztlichen Praxis zur Verfügung hat und den Tierhaltern, die ihn mit der Behandlung eines kranken Tieres betrauen, beistellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022