RS OGH 1988/11/15 4Ob101/88, 3Ob196/21a

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

ApothekenG §34 Abs1
TierärzteG §13

Rechtssatz

Das Recht zur Führung einer Hausapotheke soll sicherstellen, daß der Tierarzt den Bedarf an Medikamenten für die Behandlung von Tieren in der eigenen tierärztlichen Praxis zur Verfügung hat und den Tierhaltern, die ihn mit der Behandlung eines kranken Tieres betrauen, beistellen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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