Norm
ABGB §862aRechtssatz
Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. Die Räumung des Büros durch den Arbeitnehmer mit der gegenüber dem Vorgesetzten abgegebenen Erklärung "es reicht mit jetzt, ich gehe" ist als vorzeitiger Austritt zu werten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Zugang, Empfang, Zugehen, Willenserklärung, Konkludent, schlüssig, Austrittsgrund, AdressatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028578Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00259_8800000_001