Beisatz: Mehrere Unterhaltsberechtigte sind keine Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, weil sie in Ansehung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche weder in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN liegen daher bei ihnen nicht vor. (T1)