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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der 1. Gemeinde Empersdorf, 2. Marktgemeinde Pischelsdorf, 3. Gemeinde Nitscha, 4. Marktgemeinde Kaindorf,
5. Marktgemeinde Heiligenkreuz am Waasen, 6. Gemeinde Hofstätten an der Raab, 7. Gemeinde St. Margarethen an der Raab,
8.
Marktgemeinde Wolfau, 9. Gemeinde St. Johann in der Haide,
10.
Gemeinde Krumegg, 11. Gemeinde Ilztal, 12. Gemeinde Gersdorf an der Feistritz, 13. Stadtgemeinde Hartberg, 14. Gemeinde St. Ulrich am Waasen, 15. Gemeinde Unterwart, 16. Gemeinde Hartl,
17. Gemeinde Blaindorf, 18. Gemeinde Oberrettenbach, 19. Gemeinde Mellach, 20. Marktgemeinde St. Marein bei Graz, 21. Gemeinde Großsteinbach, 22. Gemeinde Ebersdorf, 23. Gemeinde Langegg bei Graz, 24. Gemeinde Buch-Geiselsdorf, 25. Marktgemeinde Sinabelkirchen, 26. Gemeinde St. Magdalena am Lemberg, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef Walter Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Zl. 556.475/58-IV/5a/03, betreffend eine Bewilligung nach § 5 Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei:
Verbund-APG GmbH in Wien, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1030 Wien, Ungargasse 59-61), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 934,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem als "Bescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 10. Juni 2003 erteilte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Mitbeteiligten für die Dauer von 18 Monaten ab dem 24. Juni 2003 gemäß § 5 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), BGBl. Nr. 70/1968, (in der Folge: StWG) die Berechtigung, fremde Gründstücke u.a. in den beschwerdeführenden Gemeinden zur Vornahme von Vorarbeiten zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung wurde den beschwerdeführenden Gemeinden mit dem Ersuchen u.a. um Bekanntmachung durch Anschlag an der Gemeindetafel und Auflage der beiliegenden Übersichtspläne zur allgemeinen Einsichtnahme übermittelt.
Gegen diesen Verwaltungsakt richtet sich die Beschwerde der 26 beschwerdeführenden Gemeinden, mit denen sie die Aufhebung dieses "gegenüber den beschwerdeführenden Gemeinden als Bescheid ergangenen" Verwaltungsaktes begehren. Sie bringen vor, dass sie Grundeigentümer von in ihrem Gemeindegebiet liegenden Flächen sind. Mit einer Beschwerdeergänzung legten die Beschwerdeführerinnen einen in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 1. September 2003 vor.
Unter Vorlage der Verwaltungsakten erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen zurückzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Zi. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zu prüfen ist daher, ob es sich beim angefochtenen Verwaltungsakt um einen Bescheid handelt.
Wie die Beschwerdeführern richtig zitieren, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, ausgesprochen, dass es sich bei einem gemäß § 5 StWG ergehenden Verwaltungsakt, durch den die Duldung von Vorarbeiten auferlegt werde, gegenüber den zur Duldung verpflichteten Grundeigentümern um eine Verordnung handle, was die Bekämpfbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließt. In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.545/1999 hat der Verfassungsgerichtshof in Anknüpfung an die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass der Kreis der Verpflichtungen in dem gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. durch Anschlag kundzumachenden Bewilligungsbescheid nicht individuell bestimmt ist. Die Bewilligung wirkt daher gegenüber den zur Duldung der Vorarbeiten verpflichteten Grundeigentümern als Verordnung.
Gegen den hier vorliegenden Verwaltungsakt haben 24 Gemeinden Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2003, B 1033/03, V 89/03 (u.a.) diese Beschwerde zurückgewiesen. Unter Hinweis auf die oben zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt gegenüber den beschwerdeführenden Gemeinden nicht als Bescheid in Erscheinung trete.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an, zumal der zu beurteilende Verwaltungsakt, der sich gegenüber der mitbeteiligten Partei als Bescheid darstellt, eine ausschließlich auf § 5 StWG gestützte Duldungsverpflichtung enthält.
Da den Beschwerdeführerinnen mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Verwaltungsaktes die Beschwerdelegitimation fehlt, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeausführungen. In Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; der mitbeteiligten Partei wurde im Rahmen des von ihr nach Inkrafttreten der zitierten Verordnung gestellten Begehrens Kostenersatz zugesprochen.
Wien, am 16. Dezember 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050127.X00Im RIS seit
30.03.2004