Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Eine obligatorische Schlichtungsklausel begründet im Prozeß den nur über Einrede wahrzunehmenden, im Falle seiner Berechtigung zur Klageabweisung führenden Einwand der mangelnden Klagbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017