Norm
ZPO §503 Abs1 Z2 C1bRechtssatz
Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010