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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der Marianne Söllner und 2. der Anneliese Lohn, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien 16, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 2001, Zl. RU1-V-00149/00, betreffend Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid und den (nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, welches als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet ist.
Mit Eingabe vom 13. April 2000 iVm einer weiteren Eingabe vom 4. Mai 2000 beantragten die Beschwerdeführerinnen, ihr Grundstück bescheidmäßig zum Bauplatz zu erklären.
Dieser Antrag wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. August 2000 abgewiesen, weil das Grundstück nicht als "Bauland" gewidmet sei und überdies außerhalb der Siedlungsgrenze des niederösterreichischen Raumordnungsprogrammes "Wien-Umland" liege. Die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos, ihre Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde schlossen sich der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2003, B 417/01-11, (nach Durchführung eines Vorverfahrens) die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem darauf verwiesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bedenke nicht ausreichend, dass ihnen kein Rechtsanspruch darauf zukomme, dass die belangte Behörde den Beschwerdefall bei der Festlegung der Siedlungsgrenze als Fall der "Arrondierung" ansehe; es lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf verfassungsgerichtliche Judikatur zum Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bzw. zur fehlenden Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, die Zweckmäßigkeit mehrerer an sich zulässiger Planungsvarianten zu beurteilen) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass die gegebene Flächenwidmung Gründland-Landwirtschaft und der Verlauf der Siedlungsgrenze ihrem Begehren auf Bauplatzerklärung entgegenstehen, vertreten aber (wie schon im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) weiterhin die Auffassung, eine entsprechende Umwidmung bzw. Änderung des Raumordnungsprogrammes sei zu Unrecht unterblieben (darin lässt sich der Kern des Vorbringens zusammenfassen). Sie haben allerdings ihre Argumente bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; neue Argumente enthält die ergänzte Beschwerde nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Davon ausgehend, wurden sie durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten einfach gesetzlichen Recht auf Bauplatzerklärung nicht verletzt, weil gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 1996 die Bauplatzerklärung nur bei Grundstücken im Bauland erfolgen kann. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2003
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050191.X00Im RIS seit
30.01.2004