Norm
EO §213 Abs1 IIARechtssatz
Die Frage der Legitimation zum Widerspruch ist vom Exekutionsrichter abschließend zu prüfen und kann im nach § 231 EO eingeleiteten Prozess nicht neuerlich aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019