RS OGH 1988/11/16 3Ob158/88 (3Ob159/88 - 3Ob162/88), 3Ob265/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

EO §158
ZPO §528 F1
ZPO §528 F4

Rechtssatz

Bei Rechtsmitteln gegen die Einführung des einstweiligen Verwalters ist der Betrag des Meistbotes als Wert des Beschwerdegegenstandes anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 158/88
    Veröff: NZ 1990,33 = SZ 61/248
  • 3 Ob 265/00t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 265/00t
    Auch; Beisatz: Bei im Zusammenhang mit dem Zuschlag oder den Rechten des Erstehers stehenden Entscheidungen ist in der Regel der Wert des Meistbots maßgebend. Das gilt jedenfalls für Rechtsmittel des Erstehers (Bieters), nur ausnahmsweise aber auch für die des Verpflichteten, wenn es gerade um den Wert der Liegenschaft geht. Für Rekurse einer betreibenden Partei gegen die Ablehnung der Wiederversteigerung ist daher die betriebene Forderung entscheidend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002887

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0030OB00158_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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