Norm
ASGG §51 Abs1Rechtssatz
Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017