Norm
EO §150 Abs1Rechtssatz
Liegt ein Fall der Vorrangseinräumung nach § 30 Abs 3 GBG vor, so ist so vorzugehen, daß bei der Meistbotsverteilung die Zinsen eines Deckungskapitals, die sonst gem § 225 Abs 2 Satz 2 EO dem Ersteher gebühren würden, zugunsten des vorgetretenen Rechtes zugewiesen werden, während die zurückgetretene, deswegen im Meistbot nicht mehr Deckung findende Dienstbarkeit bzw Reallast nicht zu übernehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003042Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00117_8800000_001