RS OGH 1988/11/16 3Ob122/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

EO §216 I

Rechtssatz

Für die Zuweisungen aus dem Meistbot bildet die dingliche Haftung der Liegenschaft die Obergrenze. Allfällige höhere Verbindlichkeiten des Schuldners sind ohne Belang. Hingegen kann nicht mehr zugesprochen werden, als auch geschuldet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003236

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0030OB00122_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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