Norm
EO §216 IRechtssatz
Für die Zuweisungen aus dem Meistbot bildet die dingliche Haftung der Liegenschaft die Obergrenze. Allfällige höhere Verbindlichkeiten des Schuldners sind ohne Belang. Hingegen kann nicht mehr zugesprochen werden, als auch geschuldet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003236Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00122_8800000_002