Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Ist die volle Befriedigung der betreibenden Partei im anhängigen Exekutionsverfahren unwahrscheinlich, so ist bei Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung nicht von der vollen Höhe der Forderung der betreibenden Partei, sondern von der ungefähr zu erwartenden Zuweisung an sie auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001811Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00176_8800000_001