Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Enthält ein KollV eine Regelung, die sich an die Mitglieder der Kollektivvertragsparteien mit dem Ziel richtet, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, ohne daß es schon dadurch zu einer unmittelbaren Einwirkung auf bestimmte Arbeitsverhältnisse gekommen wäre, zählen diese zum schuldrechtlichen Teil, auch wenn sie im normativen Teil des KollV enthalten ist; enthält ein KollV nämlich solche Regelungen, so zählen sie wie jeder andere unzulässige Inhalt des normativen Teils zum schuldrechtlichen Teil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050851Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00515_8800000_002