Norm
IESG §6Rechtssatz
Wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens der Voraussetzungen im Sinne des § 6 Abs 1 IESG abgelehnt, wird damit ebenso wie bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 IESG, über den Anspruch selbst eine Sachentscheidung gefällt. Mit dem Ausspruch, daß der Anspruchswerber die Antragsfrist versäumt hat und berücksichtigungswürdige Gründe dafür, ihm die Rechtsfolgen dieser Fristversäumung nachzusehen, nicht vorliegen, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine bloße Formalentscheidung, die die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht erfüllen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077466Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_003