RS OGH 1988/11/16 9ObS11/88, 9ObS17/89, 9ObS15/93

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

IESG §6

Rechtssatz

Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen. Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 11/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 11/88
    Veröff: SZ 61/253
  • 9 ObS 17/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObS 17/89
    nur: Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2) Veröff: AnwBl 1990,451
  • 9 ObS 15/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 9 ObS 15/93
    Auch; nur: Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. (T3) Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T4) Veröff: WBl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077457

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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