Norm
IESG §6Rechtssatz
Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen. Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077457Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_001