RS OGH 1988/11/16 3Ob1509/88, 3Ob1004/89 (3Ob1005/89), 2Ob320/99v, 3Ob58/05h, 2Ob301/05m, 9Ob49/08h,

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HV
ZPO §508a

Rechtssatz

Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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