Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HVRechtssatz
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021