Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Jede der beiden Kollektivvertragsparteien ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Einzelarbeitsverträge inhaltlich kollektivvertragsgemäß gestaltet und erfüllt werden. Gegen kollektivvertragswidrig handelnde Mitglieder ist vom kollektivvertragsschließenden Verband entsprechend vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050825Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00515_8800000_001