Norm
ABGB §1151 IXRechtssatz
Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Im Zweifel ist ein Volontär nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013