RS OGH 1988/11/16 9ObA255/88, 9ObA176/95, 9ObA235/99w, 9ObA75/00w, 8ObA6/01t, 9ObA288/01w, 8ObA65/05

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

ABGB §1151 IX
KollV für die Arbeiter im österreichischen Hotel - und Gastgewerbe Pkt7 litd

Rechtssatz

Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Im Zweifel ist ein Volontär nicht zu vermuten; der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 255/88
    Veröff: SZ 61/250 = WBl 1989,218 = RdW 1990,26
  • 9 ObA 176/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 176/95
    Vgl auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. (T1); Beisatz: hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint. (T2) Veröff: SZ 68/184
  • 9 ObA 235/99w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 235/99w
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein "Praktikum" (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, lässt sich regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
  • 9 ObA 75/00w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 75/00w
    Beis wie T3
  • 8 ObA 6/01t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 6/01t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 288/01w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 288/01w
    Auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T5)
  • 8 ObA 65/05z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 65/05z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 147/09x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 147/09x
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObA 5/10h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 5/10h
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. (T6); Beisatz: Das Vorliegen eines Volontariats ist im Zweifel nicht zu vermuten. (T7)
  • 9 ObA 150/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 150/12t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ? wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ? doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T8); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T9); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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