RS OGH 1988/11/17 3Ob180/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1988
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Norm

EO §331 A

Rechtssatz

Der gepfändete Anspruch muß nicht unmittelbar verwertbar sein. Die Verwertung zur Tilgung der betriebenen Geldforderung kann auch erst durch eine weitere Exekution erreichbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004003

Dokumentnummer

JJR_19881117_OGH0002_0030OB00180_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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