Norm
ABGB §1295 IIIRechtssatz
Auch der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schadenersatz, Rechtsmissbrauch, gesellschaftsrechtliche TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022