Norm
GBG §122 BRechtssatz
Wird eine Person, der ein Grundbuchsbeschluss zuzustellen ist, vorschriftswidrig nicht verständigt, so erlischt ihr Rekursrecht erst dann, wenn die Eintragung auch mit Löschungsklage nicht mehr bekämpft werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2010