Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Der grundbücherlich eingetragene Wohnungsberechtigte ist durch die Bewilligung der bedingten Pfandrechtseintragung zugunsten eines von dem aus den bisherigen Höchstbetragspfandrechten Berechtigten verschiedenen Gläubigers in seinem verbücherten Recht auf Unterlassung einer Verfügung über die dem Wohnungsrecht vorangehenden Pfandränge beschränkt, zumal der Wegfall der vom Verzicht betroffenen Hypotheken ein Vorrücken im Rang bewirken würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006675Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_0050OB00047_8800000_001