Norm
ASVG §143 Abs1 Z3Rechtssatz
Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen (Rechtsanspruchs) Anspruchs auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge in entsprechender Höhe, nicht aber darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083975Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00290_8800000_001