Norm
AnerbenG §14 Abs2Rechtssatz
Das Fruchtgenußrecht des § 14 Abs 2 AnerbenG steht dem überlebenden Ehegatten schon ab dem Tode des Erblassers mit allen Konsequenzen der selbständigen eigenverantwortlichen Wirtschaftsführung zu. Bei der Beurteilung, ob der Witwe ein Anspruch auf Ausgleichszulage zusteht, sind daher ihre zu pauschalierenden Nettoeinkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und aus der Witwenpension zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050431Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00199_8800000_001