Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung muß offensichtlich begründet sein: sämtliche Tatumstände müssen einwandfrei geklärt sein und für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015