Norm
StPO §288 Abs2 Z1Rechtssatz
Betrifft der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nur den THC-Gehalt der vom Schuldspruch umfaßten Mengen an Cannabisharz, so hebt der OGH das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt bleibt, nur in der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens (als Vergehen nach § 16 SGG) und im Strafausspruch aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100222Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0130OS00144_8800000_001