RS OGH 1988/11/24 13Os144/88

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StPO §288 Abs2 Z1

Rechtssatz

Betrifft der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) nur den THC-Gehalt der vom Schuldspruch umfaßten Mengen an Cannabisharz, so hebt der OGH das angefochtene Urteil, das im übrigen (insbesondere in den die Konzentration an THC nicht ausweisenden Mengenangaben) unberührt bleibt, nur in der rechtlichen Beurteilung des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens (als Vergehen nach § 16 SGG) und im Strafausspruch aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100222

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0130OS00144_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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