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10 VerfassungsrechtNorm
ASVG §103Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Aufrechnungnach GSVG und ASVG infolge Anhängigkeit eines GerichtsverfahrensSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2008 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG auf Aufhebung der "§§71 GSVG und 103 ASVG". Begründend führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe gegen die Aufrechnung nach §71 GSVG geklagt und "sowohl in erster Instanz (LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ 43 Cgs 245/06a) als auch in zweiter Instanz (OLG Graz zu GZ 8 Rs 44/07p) nicht Recht bekommen".
2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in seinen Rechten verletzt worden zu sein und andererseits, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.
3. Im Rahmen der Einbringung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts, über die das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelinstanz entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der der "§§71 GSVG und 103 ASVG" beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Oberlandesgericht Graz, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung. 3. Im Rahmen der Einbringung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts, über die das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelinstanz entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der der "§§71 GSVG und 103 ASVG" beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Oberlandesgericht Graz, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen vergleiche VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.
4. Sofern der Antragsteller beabsichtigen sollte, im Wege eines Individualantrages nach Art140 B-VG das genannte Urteil des Oberlandesgerichtes Graz zu bekämpfen, wäre der Antrag schon deshalb offenbar aussichtslos, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).
5. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 5. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G3.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010