Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Wurde die Zahlungsklausel "dreißig Tage netto ohne Skonto" nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart, sondern erstmals in die Rechnung aufgenommen, so kann ihr nur der Charakter eines Anbots zur Vertragsänderung beigemessen werden, das vom Käufer angenommen werden konnte, aber andernfalls nicht verbindlich war. Wird am achtzehnten Tag Zahlung geleistet so erhält der Verkäufer keine vorzeitige Leistung, die er nach dem Inhalt des Vertrages im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO nicht hätte beanspruchen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020227Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0080OB00675_8800000_001