Norm
StPO §56Rechtssatz
Sofern es an den im § 56 StPO normierten Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung gebricht, weil weder subjektive noch objektive oder subjektiv-objektive Konnexität gegeben ist, kann der Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren nicht dahin gedeutet werden, das Gericht habe der Sache nach (zunächst) die Einbeziehung beschlossen und sodann (uno actu) das betreffende Verfahren gemäß § 57 StPO wieder ausgeschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096935Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009